Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 25.02.2010 - 11 K 100/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,5287
FG Niedersachsen, 25.02.2010 - 11 K 100/08 (https://dejure.org/2010,5287)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.02.2010 - 11 K 100/08 (https://dejure.org/2010,5287)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. Februar 2010 - 11 K 100/08 (https://dejure.org/2010,5287)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,5287) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Prüfung der Überschusserzielungsabsicht hinsichtlich selbstgenutzter und vermieteter Ferienwohnung - kein Vertrauensschutz nach § 176 AO

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 7 EStG; § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG
    Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durch Vermietung einer Ferienwohnung im Fall des Selbstnutzungsvorbehalts; Ermittlung des "Totalüberschusses" aus Vermietung und Verpachtung; Grundsätze der Nichtberücksichtigung der Werbungskostenüberschüsse und ...

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1
    Zur Frage, ob eine Selbstnutzung einer Ferienwohnung vorgelegen hat

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Frage, ob eine Selbstnutzung einer Ferienwohnung vorgelegen hat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1038
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (29)

  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.02.2010 - 11 K 100/08
    33 Kurzfristige Aufenthalte in der Ferienwohnung anlässlich eines Mieterwechsels (z.B. Endreinigung, Schlüsselübergabe) oder zur Erhaltung der Mietsache (z.B. Beseitigung von Schäden, die Mieter verursacht haben) sind keine Selbstnutzung (BFH-Urt. v. 6. November 2001 IX R 97/00, BStBl. II 2002, 726).

    Das Gleiche gilt grundsätzlich z.B. für das Durchführen von Schönheitsreparaturen (vgl. dazu auch BFH-Urt. v. 25. November 1993 IV R 37/93, BStBl II 1994, 350; Urt. v. 6. November 2001 IX R 97/00, BStBl. II 2002, 726).

    Die Steuerpflichtigen tragen insoweit die Feststellungslast (BFH- Urt. v. 6. November 2001 IX R 97/00, BStBl. II 2002, 726).

    Die Steuerpflichtigen, die für das Vorhandensein der Überschusserzielungsabsicht die Feststellungslast tragen, müssen hierzu die objektiven Umstände vortragen, aufgrund derer sie im Beurteilungszeitraum erwarten konnten, einen Gesamtüberschuss zu erzielen (vgl. BFH-Urt. v. 7. Dezember 1999 VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825, unter II. 3., m.w.N.); schon das Streben nach einem nur "bescheidenen Überschuss" reicht aus (z.B. BFH-Urt. v. 15. Dezember 1999 X R 23/95, BStBl II 2000, 267, unter II. 3. c; Urt. v. 6. November 2001 IX R 97/00, BStBl. II 2002, 726).

    e) Ob die Vermietungstätigkeit einen Totalüberschuss erwarten lässt, hängt von einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielbaren steuerpflichtigen Erträge und anfallenden Werbungskosten ab (vgl. BFH-Urt. v. 9. Mai 2000 VIII R 77/97, BStBl II 2000, 660, unter A. I. 3. a, m.w.N.; Urt. v. 6. November 2001 IX R 97/00, BStBl. II 2002, 726).

    Zukünftig eintretende Faktoren sind in die Beurteilung nur einzubeziehen, wenn sie bei objektiver Betrachtung vorhersehbar waren (Urteil in BStBl II 2000, 267, unter II. 4. a cc; Urt. v. 6. November 2001 IX R 97/00, BStBl. II 2002, 726).

    Die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums können wichtige Anhaltspunkte liefern (Urteil in BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660, unter A. I. 3. a, m.w.N.; Urt. v. 6. November 2001 IX R 97/00, BStBl. II 2002, 726).

    Dies gilt umso mehr, wenn die zukünftige Bemessung eines Faktors unsicher ist (Urteil in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II. 4. a; Urt. v. 6. November 2001 IX R 97/00, BStBl. II 2002, 726).

    die Beteiligung an einem Bauherrenmodell mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie) und damit ein kürzerer Zeitraum ergibt - typisierend mit 30 Jahren zugrunde zu legen (s. BFH-Urt. v. 6. November 2001 IX R 97/00, BStBl. II 2002, 726 mit näherer Begründung).

    Soweit die Steuerpflichtigen für diese Schätzung keine ausreichenden objektiven Umstände über eine bereits im Veranlagungszeitraum ersichtliche zukünftige Entwicklung der Mieteinnahmen und Werbungskosten vortragen, sind die zukünftig zu erwartenden Einnahmen und Werbungskosten anhand des Durchschnitts der in der Vergangenheit in einem bestimmten Zeitraum (in der Regel in den fünf letzten Veranlagungszeiträumen) angefallenen Einnahmen und Werbungskosten zu schätzen (vgl. insoweit z.B. BFH-Beschl. in BFH/NV 2000, 1186, unter 2.; ferner BFH-Urt. v. 19. März 1987 IV R 85/85, BFH/NV 1987, 580; Urt. v. 12. Dezember 1990 I R 85/88, BFH/NV 1992, 59, unter 3. a aa, m.w.N. - zur Ermittlung des Ertragswerts eines Unternehmens auf der Grundlage des nachhaltig erzielbaren Jahresgewinns; Urt. v. 6. November 2001 IX R 97/00, BStBl. II 2002, 726).

    Diesem Umstand ist dadurch Rechnung zu tragen, dass bei der Gesamtsumme der geschätzten Einnahmen ein Sicherheitszuschlag von 10 v.H. und bei der Gesamtsumme der geschätzten Ausgaben ein Sicherheitsabschlag von 10 v.H. vorgenommen wird (BFH- Urt. v. 6. November 2001 IX R 97/00, BStBl. II 2002, 726).

    h) Die Feststellung, ob im Einzelfall eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt, hat das Finanzgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung als Tatfrage zu entscheiden (Urt. in BStBl II 2000, 676, unter II. 2. a (3), m.w.N.; Urt. v. 6. November 2001 IX R 97/00, BStBl. II 2002, 726).

    Eine Inflationsentwicklung ist nicht zu berücksichtigen (BFH- Urt. v. 6. November 2001 IX R 97/00, BStBl. II 2002, 726).

    Stattdessen setzte der Senat entsprechend der Rechtsprechung des BFH die AfA-Beträge mit 2 % der ursprünglichen Herstellungskosten nach § 7 Abs. 4 EStG an (BFH- Urt. v. 6. November 2001 IX R 97/00, BStBl. II 2002, 726).

    Instandhaltungskosten, die nach der Rechtsprechung des BFH ebenfalls berücksichtigt werden müssen (BFH- Urt. v. 6. November 2001 IX R 97/00, BStBl. II 2002, 726), wurden zugunsten der Klägerin nicht berücksichtigt.

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.02.2010 - 11 K 100/08
    b) Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass die Steuerpflichtigen beabsichtigen, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, selbst wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (BFH-Urt. v. 30. September 1997 IX R 80/94, BStBl II 1998, 771).

    31 Haben die Steuerpflichtigen die Ferienwohnung indes auch selbst genutzt oder haben sie sich (z.B. bei der Vermietung durch einen Dritten) vorbehalten, die Ferienwohnung auch selbst zu nutzen, sind die Grundsätze des Urteils in BStBl II 1998, 771 nicht anwendbar.

    Ist in späteren Veranlagungszeiträumen eine Selbstnutzung gegeben oder wird eine Selbstnutzung vorbehalten, entfällt ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, i.S. des Urteils in BStBl II 1998, 771 ohne Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht auszugehen.

    c) Werden Ferienwohnungen teilweise selbstgenutzt und teilweise vermietet, ist diese Art der Nutzung der Immobilie schon für sich allein Beweisanzeichen für eine (auch) private, nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung der Aufwendungen (Urteil in BStBl II 1998, 771, unter 2. d; vgl. dazu auch Beschl. des BVerfG v. 29. Juni 1995 1 BvR 1800/94, 1 BvR 2480/94, HFR 1995, 749, und Urt. des BVerwG v. 10. Oktober 1995 8 C 40.93, BStBl II 1996, 37, jeweils zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer).

    Dass das Schreiben des BMF vom 23. Juli 1992 mit seiner grundsätzlichen Regelung des 100-Jahreszeitraums Ferienwohnungen nicht im Blick hatte, zeigt auch das spätere Schreiben des BMF vom 4. November 1998 (IV C 3 - S 2253 - 8/98, BStBl I 1998, 1444), das aus Anlass des Urteils des BFH vom 30. September 1997 (IX R 80/94, BStBl II 1998, 771) ergangen ist.

    Dagegen sind negative Einkünfte aufgrund von steuerlichen Subventions- und Lenkungsnormen außer Ansatz zu lassen (Urt. in BStBl II 1998, 771, unter 2. e, m.w.N.; a.A. BMF, Schreiben vom 4. November 1998 IV C 3 -S 2253- 8/98, BStBl I 1998, 1444).

    Anderenfalls würde der mit Subventions- und Lenkungsnormen verfolgte Zweck unterlaufen, wenn ein durch sie entstandener Werbungskostenüberschuss unter dem Gesichtspunkt der Liebhaberei unberücksichtigt bleiben müsste (Urteil in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, unter 2. e).

  • BFH, 09.01.2008 - IX B 208/07

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und einer Divergenz

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.02.2010 - 11 K 100/08
    Im Urteil vom 27. Juli 1999 (IX R 64/99, BStBl II 1999, 826) hat er allgemein für Vermietungseinkünfte eine Kalkulation über 50 oder gar 100 Jahre als zu spekulativ erachtet (s. auch FG Hamburg Urt. v. 9. Juli 2007 2 K 310/04, juris, ausdrücklich bestätigt durch BFH-Beschl. v. 9. Januar 2008 IX B 208/07, juris unter Tz. 2).

    Diese muss nach der "geläuterten" neueren Auffassung zum Zeitpunkt des Änderungsbescheides anders zu entscheiden sein als dies im geänderten Bescheid aufgrund der Verwaltungsvorschrift geschah, die sich inzwischen als rechtswidrig erweist (s. FG Hamburg Urt. v. 9. Juli 2007 2 K 310/04, juris, ausdrücklich bestätigt durch BFH-Beschl. v. 9. Januar 2008 IX B 208/07, juris unter Tz. 2).

    Dabei kann der von dem Urteil betroffene Sachverhalt von dem den Änderungsbescheiden zugrunde liegenden abweichen, solange die hierauf angewendeten Rechtsgedanken gleichartig und damit entscheidungserheblich waren (s. FG Hamburg Urt. v. 9. Juli 2007 2 K 310/04, juris, ausdrücklich bestätigt durch BFH-Beschl. v. 9. Januar 2008 IX B 208/07, juris unter Tz. 2).

    Nicht ausreichend ist es, wenn die Verwaltung bei vertretbarer Auslegung weiterhin bestehender Verwaltungsvorschriften ihre ursprüngliche Rechtsansicht im Einklang mit der tatsächlichen Rechtslage bei Erlass des Änderungsbescheides aufgibt (s. FG Hamburg Urt. v. 9. Juli 2007 2 K 310/04, juris, ausdrücklich bestätigt durch BFH-Beschl. v. 9. Januar 2008 IX B 208/07, juris unter Tz. 2).

    Damit entfällt auch ein Vertrauensschutz für die Annahme eines 100-Jahreszeitraums für eine Totalprognose aus § 176 Abs. 2 AO (s. FG Hamburg Urt. v. 9. Juli 2007 2 K 310/04, juris, ausdrücklich bestätigt durch BFH-Beschl. v. 9. Januar 2008 IX B 208/07, juris unter Tz. 2).

  • FG Hamburg, 09.07.2007 - 2 K 310/04

    Einkommensteuerrecht, Abgabeordnung: Vertrauensschutz gem. § 176 Abs. 2 AO

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.02.2010 - 11 K 100/08
    Im Urteil vom 27. Juli 1999 (IX R 64/99, BStBl II 1999, 826) hat er allgemein für Vermietungseinkünfte eine Kalkulation über 50 oder gar 100 Jahre als zu spekulativ erachtet (s. auch FG Hamburg Urt. v. 9. Juli 2007 2 K 310/04, juris, ausdrücklich bestätigt durch BFH-Beschl. v. 9. Januar 2008 IX B 208/07, juris unter Tz. 2).

    Diese muss nach der "geläuterten" neueren Auffassung zum Zeitpunkt des Änderungsbescheides anders zu entscheiden sein als dies im geänderten Bescheid aufgrund der Verwaltungsvorschrift geschah, die sich inzwischen als rechtswidrig erweist (s. FG Hamburg Urt. v. 9. Juli 2007 2 K 310/04, juris, ausdrücklich bestätigt durch BFH-Beschl. v. 9. Januar 2008 IX B 208/07, juris unter Tz. 2).

    Dabei kann der von dem Urteil betroffene Sachverhalt von dem den Änderungsbescheiden zugrunde liegenden abweichen, solange die hierauf angewendeten Rechtsgedanken gleichartig und damit entscheidungserheblich waren (s. FG Hamburg Urt. v. 9. Juli 2007 2 K 310/04, juris, ausdrücklich bestätigt durch BFH-Beschl. v. 9. Januar 2008 IX B 208/07, juris unter Tz. 2).

    Nicht ausreichend ist es, wenn die Verwaltung bei vertretbarer Auslegung weiterhin bestehender Verwaltungsvorschriften ihre ursprüngliche Rechtsansicht im Einklang mit der tatsächlichen Rechtslage bei Erlass des Änderungsbescheides aufgibt (s. FG Hamburg Urt. v. 9. Juli 2007 2 K 310/04, juris, ausdrücklich bestätigt durch BFH-Beschl. v. 9. Januar 2008 IX B 208/07, juris unter Tz. 2).

    Damit entfällt auch ein Vertrauensschutz für die Annahme eines 100-Jahreszeitraums für eine Totalprognose aus § 176 Abs. 2 AO (s. FG Hamburg Urt. v. 9. Juli 2007 2 K 310/04, juris, ausdrücklich bestätigt durch BFH-Beschl. v. 9. Januar 2008 IX B 208/07, juris unter Tz. 2).

  • BFH, 28.03.2000 - X B 82/99

    Vermietung einer Segelyacht; Liebhaberei; Verstoß gegen den klaren Inhalt der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.02.2010 - 11 K 100/08
    Ist dies zu verneinen, können die Steuerpflichtigen gleichwohl nachweisen, dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt (Beginn der Vermietung) die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet haben, zunächst angefallene Werbungskostenüberschüsse würden im Laufe der Tätigkeit durch Einnahmeüberschüsse ausgeglichen und insgesamt werde ein positives Gesamtergebnis erzielt (vgl. BFH-Beschl. v. 28. März 2000 X B 82/99, BFH/NV 2000, 1186, unter 2.).

    aa) Bei der Ermittlung des "Totalüberschusses" aus Vermietung und Verpachtung ist von den Ergebnissen auszugehen, die sich nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften voraussichtlich ergeben werden (z.B. Beschl. in BFH/NV 2000, 1186, unter 1.).

    Soweit die Steuerpflichtigen für diese Schätzung keine ausreichenden objektiven Umstände über eine bereits im Veranlagungszeitraum ersichtliche zukünftige Entwicklung der Mieteinnahmen und Werbungskosten vortragen, sind die zukünftig zu erwartenden Einnahmen und Werbungskosten anhand des Durchschnitts der in der Vergangenheit in einem bestimmten Zeitraum (in der Regel in den fünf letzten Veranlagungszeiträumen) angefallenen Einnahmen und Werbungskosten zu schätzen (vgl. insoweit z.B. BFH-Beschl. in BFH/NV 2000, 1186, unter 2.; ferner BFH-Urt. v. 19. März 1987 IV R 85/85, BFH/NV 1987, 580; Urt. v. 12. Dezember 1990 I R 85/88, BFH/NV 1992, 59, unter 3. a aa, m.w.N. - zur Ermittlung des Ertragswerts eines Unternehmens auf der Grundlage des nachhaltig erzielbaren Jahresgewinns; Urt. v. 6. November 2001 IX R 97/00, BStBl. II 2002, 726).

    Das Gleiche gilt für die in diesem Zusammenhang zu treffende Prognose, die eine Schätzung durch das FG gemäß § 162 der Abgabenordnung AO i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) bildet (z.B. BFH-Beschl. in BFH/NV 2000, 1186, unter 5.).

  • BFH, 05.09.2000 - IX R 33/97

    A)

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.02.2010 - 11 K 100/08
    a) Bezogen auf die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung folgt hieraus, dass eine Vermietungstätigkeit nur dann dieser Einkunftsart zuzurechnen ist, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf die Dauer der Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften (z.B. BFH-Urt. v. 5. September 2000 IX R 33/97, BStBl II 2000, 676, unter II. 2); nichtsteuerbare Veräußerungsgewinne bleiben dabei unberücksichtigt (Beschl. in BStBl II 1984, 751, 766 f., unter C. IV. 3. c aa (2)).

    Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden (z.B. Urteil in BStBl II 2000, 676, unter II. 2. a (3), m.w.N.).

    Nicht ausreichend ist es, wenn die Rechtsprechung zu einer bestimmten Rechtsfrage erst schrittweise entwickelt wurde (BFH-Urt. v. 20. August 1997 X R 58/93, NV 1998, 314; Urt. v. 5. September 2000 IX R 33/97, BStBl II 2000, 676).

    h) Die Feststellung, ob im Einzelfall eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt, hat das Finanzgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung als Tatfrage zu entscheiden (Urt. in BStBl II 2000, 676, unter II. 2. a (3), m.w.N.; Urt. v. 6. November 2001 IX R 97/00, BStBl. II 2002, 726).

  • BFH, 09.05.2000 - VIII R 77/97

    Aufwendungen in der Festzinsphase von 1991 bis 2001

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.02.2010 - 11 K 100/08
    e) Ob die Vermietungstätigkeit einen Totalüberschuss erwarten lässt, hängt von einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielbaren steuerpflichtigen Erträge und anfallenden Werbungskosten ab (vgl. BFH-Urt. v. 9. Mai 2000 VIII R 77/97, BStBl II 2000, 660, unter A. I. 3. a, m.w.N.; Urt. v. 6. November 2001 IX R 97/00, BStBl. II 2002, 726).

    Die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums können wichtige Anhaltspunkte liefern (Urteil in BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660, unter A. I. 3. a, m.w.N.; Urt. v. 6. November 2001 IX R 97/00, BStBl. II 2002, 726).

    Sie beruht im Wesentlichen auf Schlussfolgerungen tatsächlicher Art, die zu den tatsächlichen Feststellungen i.S. von § 118 Abs. 2 FGO gehören (vgl. Urt. in BStBl II 2000, 660, unter A. I. 3. a, m.w.N.).

  • BFH, 13.08.1996 - IX R 48/94

    Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.02.2010 - 11 K 100/08
    (1) Haben die Steuerpflichtigen (z.B. bei der Vermietung einer Ferienwohnung durch einen Dritten) die Selbstnutzung zeitlich beschränkt, ist (nur) die vorbehaltene Zeit der Selbstnutzung und im Übrigen die Leerstandszeit der Vermietung zuzurechnen (vgl. dazu BFH-Urt. v. 13. August 1996 IX R 48/94, BStBl II 1997, 42, unter 1.).

    Mit Urteil vom 13. August 1996 (IX R 48/94, BStBl II 1997, 42) hat der BFH ausdrücklich für Ferienwohnungen die Überprüfung in einem "überschaubaren Zeitraum" gefordert.

    Dass auch die Verwaltung das Schreiben des BMF vom 23. Juli 1992 nicht als verbindliche Regelung für Ferienwohnungen ausgelegt und gehandhabt hat (zur Maßgeblichkeit der Auslegung der Verwaltungsvorschriften durch die Verwaltung selbst s. BFH-Urt. v. 13. Januar 2005 V R 35/03, BStBl II 2005, 460; BFH-Urt. v. 24. November 2005 V R 37/04, BStBl II 2006, 466), zeigt sich auch daran, dass die Einkommensteuerrichtlinien R 161 zu § 21 EStG seit der Fassung von 1996 neben dem Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 23. Juli 1992 besondere Vorschriften für Ferienwohnungen enthalten, die seit der Fassung 1997 für die Einkünfteerzielungsabsicht auf das Urteil des BFH vom 13. August 1996 (a.a.O.) und den hierin erwähnten "überschaubaren Zeitraum" Bezug nehmen.

  • BFH, 15.12.1999 - X R 23/95

    Fremdfinanzierter Einmalbetrag für Lebensversicherung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.02.2010 - 11 K 100/08
    Die Steuerpflichtigen, die für das Vorhandensein der Überschusserzielungsabsicht die Feststellungslast tragen, müssen hierzu die objektiven Umstände vortragen, aufgrund derer sie im Beurteilungszeitraum erwarten konnten, einen Gesamtüberschuss zu erzielen (vgl. BFH-Urt. v. 7. Dezember 1999 VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825, unter II. 3., m.w.N.); schon das Streben nach einem nur "bescheidenen Überschuss" reicht aus (z.B. BFH-Urt. v. 15. Dezember 1999 X R 23/95, BStBl II 2000, 267, unter II. 3. c; Urt. v. 6. November 2001 IX R 97/00, BStBl. II 2002, 726).

    Zukünftig eintretende Faktoren sind in die Beurteilung nur einzubeziehen, wenn sie bei objektiver Betrachtung vorhersehbar waren (Urteil in BStBl II 2000, 267, unter II. 4. a cc; Urt. v. 6. November 2001 IX R 97/00, BStBl. II 2002, 726).

    Dies gilt umso mehr, wenn die zukünftige Bemessung eines Faktors unsicher ist (Urteil in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II. 4. a; Urt. v. 6. November 2001 IX R 97/00, BStBl. II 2002, 726).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.02.2010 - 11 K 100/08
    Kennzeichnend für diese Einkunftsarten ist, wie der Große Senat des BFH im Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BStBl II 1984, 751, 766 f., unter C. IV. 3. c aa (1)) ausgeführt hat, dass die ihnen zugrunde liegenden Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen der Erzielung positiver Einkünfte dienen.

    a) Bezogen auf die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung folgt hieraus, dass eine Vermietungstätigkeit nur dann dieser Einkunftsart zuzurechnen ist, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf die Dauer der Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften (z.B. BFH-Urt. v. 5. September 2000 IX R 33/97, BStBl II 2000, 676, unter II. 2); nichtsteuerbare Veräußerungsgewinne bleiben dabei unberücksichtigt (Beschl. in BStBl II 1984, 751, 766 f., unter C. IV. 3. c aa (2)).

  • BFH, 21.11.2000 - IX R 37/98

    Ferienwohnung im selbstgenutzten Zweifamilienhaus

  • BFH, 23.11.1987 - GrS 1/86

    Änderung wegen neuer Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen nur bei

  • BFH, 24.08.2000 - V R 9/00

    Bemessungsgrundlage für Verwendungseigenverbrauch bei unterjähriger Nutzung

  • BFH, 20.08.1997 - X R 58/93
  • BFH, 03.12.2002 - IX R 64/99

    Anschaffungsnaher Aufwand bei unentgeltlichem Gebäudewert

  • BFH, 24.11.2005 - V R 37/04

    Prüfung der Anwendung von Verwaltungsvorschriften durch die Gerichte -

  • BFH, 12.12.1990 - I R 85/88

    Zulässigkeit der Einordnung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer

  • BFH, 19.03.1987 - IV R 85/85

    Nichtberücksichtigung vorgelegter Aufstellungen über die Entwicklung der Gehälter

  • BFH, 14.09.1999 - IX R 35/97

    Sonderabschreibungen nach Eigennutzung

  • BFH, 13.01.2005 - V R 35/03

    Billigkeitsverfahren nach § 227 AO 1977; FG darf Verwaltungsanweisungen nicht

  • BFH, 30.07.1991 - IX R 49/90

    Werbungskosten eines zeitweise selbstgenutzten und zeitweise vermieteten

  • BFH, 14.09.1994 - IX R 71/93

    Werbungskosten bei Rückkaufsangebot im Bauherrenmodell?

  • BFH, 11.10.1988 - VIII R 419/83

    1. Steuerrechtlich schädlicher Zukauf kann in der Lnad- und Fortwirtschaft in

  • BFH, 27.07.1999 - IX R 64/96

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

  • BFH, 31.03.1987 - IX R 112/83

    Mietkaufmodel - Optionsvertrag - Totalüberschuß

  • BFH, 07.12.1999 - VIII R 8/98

    Überschusserzielungsabsicht bei Kapitalanlagen; Abfluss von Schuldzinsen durch

  • BVerfG, 29.06.1995 - 1 BvR 1800/94

    Verfassungswidrigkeit der Heranziehung zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer

  • BFH, 25.11.1993 - IV R 37/93

    Verpflegungsmehraufwand und Reisekosten sind nur dann Betriebsausgaben im

  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93

    Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert die Voraussetzungen für die Erhebung der

  • FG Niedersachsen, 07.03.2012 - 9 K 180/09

    Unterstellung der Überschusserzielungsabsicht bei nur geringfügiger Selbstnutzung

    Auch wenn es in späteren Veranlagungszeiträumen zur Selbstnutzung komme oder dieser nachträglich vorbehalten werde, entfalle ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, ohne Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht auszugehen (BFH-Beschluss vom 7. Juni 2002 - IX B 15/02, BFH/NV 2002, 1300 unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 6. November 2001 - IX R 97/00, BStBl. II 2002, 726; Urteil des Niedersächsischen FG vom 25. Februar 2010 - 11 K 100/08, EFG 2010, 1038).
  • FG Köln, 30.06.2011 - 10 K 4965/07

    Bestimmung der Einkunftsart bei Vermietung in einem Ferienpark -

    Nach Hinweis des Berichterstatters darauf, dass im Streitfall weniger von einer gewerblichen Vermietung, als vielmehr von Vermietungseinkünften auszugehen sei, erklärte der Beklagte zwar, sich dieser Auffassung angesichts der tatsächlichen Ausgestaltung der Vermietung anschließen zu können, führte aber ergänzend aus, dass auch bei Vermietungseinkünften auf eine Überschussprognose nur verzichtet werden könne, wenn die Ferienwohnung ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werde (Hinweis auf BFH-Urteil vom 19. August 2008 IX R 39/07, BFH-Beschluss vom 14. Januar 2010 IX B 146/09; Niedersächsisches FG, Urteil vom 25. Februar 2010 11 K 100/08) und die ortsübliche Vermietungszeit nicht um mindestens 25 % unterschritten werde.

    Auch wenn es in späteren Veranlagungszeiträumen zur Selbstnutzung komme oder dieser nachträglich vorbehalten werde, entfalle ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, ohne Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht auszugehen (BFH-Beschluss vom 7. Juni 2002 IX B 15/02, BFH/NV 2002, 1300 unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726; vgl. ferner das vom Beklagten angeführte Urteil des Niedersächsischen FG vom 25. Februar 2010 11 K 100/08, EFG 2010, 1038).

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.12.2010 - 5 K 5235/07

    Zurechnung der Leerstandszeiten bei Untervermietung einzelner Zimmer

    Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich aus dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25.2.2010, 11 K 100/08 nicht Entgegenstehendes.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht